Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme

BFH bestätigt Steuerpflicht von Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuer

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Mann mit Laptop
© Tetiana - stock.adobe.com

Gewerbesteuer

Gewerbesteuern und darauf bezogene Nebenleistungen zählen von Gesetzes wegen zum nicht steuerbaren Bereich (§ 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz - EStG). Das heißt, dass die Gewerbesteuer als auch darauf basierende Nachzahlungszinsen den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern. Im Gegensatz hierzu unterliegen Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuern der Steuerpflicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in Erstattungszinsen keinen gegenläufigen Vorgang zu Nachzahlungszinsen und keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil v. 26.9.2025 (Az. IV R 16/23) Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme angesehen. Solche Zinsen stellen einen Ausgleich für durch die überhöhten Steuerzahlungen verwehrte Kapitalnutzung dar. Die Tatsache, dass Nachzahlungszinsen im Gegenzug vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen sind, steht dem nicht entgegen.

Der BFH vergleicht Gewerbesteuer-Vorauszahlungen mit der Ausreichung eines Darlehens. Zinsen auf Darlehenszinsen würden ebenfalls der Besteuerung unterliegen. Eine Nichtbesteuerung von Erstattungszinsen würde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bewirken.

Stand: 27. April 2026

Bild: Tetiana - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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