Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Rückerstattung ausländischer Quellensteuern

Anleger erhalten Quellensteuern anteilig zurück.

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Quellensteuern

Bezieht ein Kapitalanleger Dividenden von einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wird ihm im Regelfall die dortige Quellensteuer gleich einbehalten. Die deutschen depotführenden Banken rechnen ausländische Quellensteuern nur insoweit auf die Abgeltungsteuer an, als diese nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist.

Online-Rückerstattungsverfahren

Der nicht anrechenbare Teil muss vom Kapitalanleger zurückverlangt werden. Das hierzu notwendige Rückerstattungsverfahren erledigt im Regelfall der Steuerberater oder auch die betreffende ausländische Bank. Doch auch ein Selbstantrag ist möglich. Hierzu stellt das Bundeszentralamt für Steuern unter www.steuerliches-info-center.de eine Vielzahl von Erstattungsformularen bereit.

Benötigte Daten

Die zum Ausfüllen der Formulare notwendigen Daten befinden sich auf den Erträgnisaufstellungen der Bank. Die wesentlichen Daten sind der Name und Adresse des Empfängers, der Name und die ISIN-Nummer der Aktie, die Stückanzahl, die Dividende je Aktie sowie der Zahltag. Darüber hinaus ist die abzurechnende Stelle der Dividenden anzugeben. Wichtig ist auch das Kaufdatum der Aktie. Bei mehreren Käufen ist immer das letzte Datum vor der Dividendenabrechnung zu verwenden.

Antragsfristen

Für die Rückerstattung sind bestimmte Antrags- bzw. Verjährungsfristen zu beachten. Im Regelfall gilt eine Antragsfrist von 3 Jahren.

Stand: 12. April 2013

Bild: Th.Eisert - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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