Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Gezahlte Umsatzsteuern aus anderen EU-Staaten zurückholen

Antragsfrist 30.9. beachten

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Steuerrückvergütung

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen rückerstatten lassen. Zuständige Behörde für den Vergütungsantrag ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Vergütungsanträge sind online über das BZSt-Online-Portal (BOP) zu stellen. Für das vergangene Jahr 2018 müssen die Anträge bis spätestens 30.9.2019 beim Bundeszentralamt eingegangen sein.

Antragsvoraussetzungen

Erstattungsanträge sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Dem Antrag sind elektronische Belege (Rechnungen mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis) beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr im Regelfall mindestens € 1.000,00 bzw. bei Benzinrechnungen mindestens € 250,00 beträgt. Die Grenzbeträge variieren zwischen den EU-Staaten, ebenso die Mindestbeträge.

Mindestbeträge

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung setzt bestimmte Mindesterstattungsbeträge voraus. So muss die beantragte Vergütung mindestens € 400,00 oder einen entsprechend in Landeswährung umgerechneten Wert betragen. Bei einem Vergütungszeitraum, welcher das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist, muss die beantragte Vergütung mindestens € 50,00 betragen (§ 61 Abs. 3 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Die Grenzwerte als auch die Beträge für die Übersendung elektronischer Kopien variieren je nach EU-Mitgliedstaat. Eine aktuelle Präferenzliste kann beim BZSt unter www.bzst.de heruntergeladen werden.

Stand: 27. August 2019

Bild: rustamank - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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