Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Sondervorauszahlungen bei Dauerfristverlängerung

Anpassung der Sondervorauszahlungen für Gastrobetriebe wegen Umsatzsteuersenkung zum 1.1.2026

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Person arbeitet am Taschenrechner
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Sondervorauszahlungen

Gastronominnen und Gastronomen können die Frist zur Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuer mittels Antrag auf Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat verlängern (§ 46 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Der Antrag muss spätestens bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem die erste Umsatzsteuer-Voranmeldung für das entsprechende Kalenderjahr abzugeben ist. Abgabefrist ist jeweils der 10.2. eines Jahres. Anträge gelten jeweils stillschweigend als genehmigt, sofern kein Ablehnungsbescheid ergeht.

Sondervorauszahlung

Gastronomen, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen regulär monatlich abgeben müssen (ist der Fall, wenn die Umsatzsteuer jährlich mehr als € 9.000,00 beträgt), müssen eine Sondervorauszahlung leisten. Diese beträgt ein Elftel der Vorauszahlungen für das jeweils vergangene Kalenderjahr.

Umsatzsteuersatzsenkung

Bei der Berechnung der Sondervorauszahlungen sollten Gastronomen die Umsatzsteuersatzsenkung ab 2026 im Auge behalten. Die für 2026 abzuführende Umsatzsteuer kann sich dadurch erheblich verringern, bei gleichbleibendem Vorsteuerabzug. Die Finanzverwaltung akzeptiert in Fällen, in denen die standardmäßige Vorauszahlungsberechnung infolge einer Rechtsänderung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt, auch niedrigere Festsetzungen (Abschn. 18.4. Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass/UStAE). Gastronomen sollten daher eine niedrigere Sondervorauszahlung beantragen. Ein Antrag ist gesondert unter Beifügung der voraussichtlichen Umsatzsteuer-Zahllast unter Berücksichtigung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für 2026 zu stellen.

Stand: 26. März 2026

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Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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