Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diversen Urteilen den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung eingegrenzt.

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Pauschalsteuer

Geschenke oder Sachzuwendungen an Geschäftspartner, Kunden oder Arbeitnehmer, die aus betrieblichem Anlass zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die Leistungen können vom Zuwendenden der Pauschalsteuer unterworfen werden. Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Versteuert der Zuwendende pauschal, ist die Leistung beim Zuwendungsempfänger steuerfrei.

Anpassung an die BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diversen Urteilen den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung eingegrenzt. Das BMF hat auf die geänderte Rechtsprechung mit dem neuen Schreiben vom 19.05.2015 (IV C 6 - S 2297-b/14/10001) reagiert. Der BFH hat u. a. entschieden, dass für die Pauschalsteuer eine inländische Steuerpflicht beim Empfänger gegeben sein muss. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn ein Arbeitgeber Sachzuwendungen an Arbeitnehmer seiner ausländischen Betriebsstätte leistet.

Betriebliche Veranlassung

Das BMF folgt in dem neuen Schreiben der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung. Danach müssen Sachzuwendungen betrieblich veranlasst sein. Das BMF äußerte sich dazu nicht in den bisherigen Schreiben bezüglich Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen.

Geschäftsanbahnung

In dem aktuellen Schreiben macht die Finanzverwaltung deutlich, dass Sachzuwendungen, die zwecks Anbahnung einer Geschäftsbeziehung geleistet werden, nicht von der Pauschalsteuer erfasst sind. Es fehlt hier an der vereinbarten Gegenleistung.

Stand: 28. August 2015

Bild: rupbilder – Fotolia.com

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