Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Steuerliche Berücksichtigung finaler Auslandsverluste

EuGH lässt Verlustabzug im Ansässigkeitsstaat des Mutterunternehmens zu

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EuGH lässt Verlustabzug im Ansässigkeitsstaat des Mutterunternehmens zu

Grenzüberschreitende Verlustverrechnungen

Die deutsche Finanzverwaltung lässt grenzüberschreitende Verlustverrechnungen im Regelfall unter Verweis auf einschlägige Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu, wonach ausländische Betriebsstättengewinne in Deutschland im Regelfall steuerfrei sind. Daher könnten im Umkehrschluss auch ausländische Betriebsstättenverluste nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Dies widerspricht allerdings dem geltenden Unionsrecht, wie der Europäische Gerichtshof festgestellt hat.

Rechtssache A Oy

In dieser Rechtssache hatte eine finnische Gesellschaft geklagt. Dieser wurde eine Verlustverwertung aus der Verschmelzung ihrer schwedischen Tochtergesellschaft versagt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah darin eine im Hinblick auf die herrschende Niederlassungsfreiheit im EU-Raum rechtswidrige Ungleichbehandlung gegeben. Denn in rein nationalen Fällen wäre ein verschmelzungsbedingter Verlustübertrag zulässig (EuGH v 21.2.2013, Rs A Oy (C-123/11)).

Betriebsstättenverluste

Unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung hat auch das Finanzgericht Köln in einem ähnlich gelagerten Fall den Steuerabzug von finalen Verlusten aus der beabsichtigten Eröffnung einer Betriebsstätte in Belgien zugelassen (Urt. v. 13.3.2013, 10 K 2067/12). In diesem Fall wollte eine deutsche GmbH in Belgien Ferienpark-Chalets zur Vermietung an Feriengäste kaufen. Zu dem beabsichtigten Kauf kam es letztlich nicht, wodurch bereits geleistete Anzahlungen abgeschrieben werden mussten. Das Finanzgericht schloss sich dabei der Auffassung des EuGH an, wonach die Nichtberücksichtigung eines finalen Verlustes aus einer EU-Betriebsstätte gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit verstößt. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen noch nicht veröffentlicht).

Stand: 12. August 13

Bild: ltstudiooo - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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