Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Firmenwagenbesteuerung

1 %-Privatanteilsbesteuerung auch ohne faktische Privatnutzung

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

1 %-Privatanteilsbesteuerung auch ohne faktische Privatnutzung

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat im Juli 2013 vier neue Urteile zur Besteuerung der privaten Nutzung von Firmenwagen mittels der sogenannten „1 %-Methode“ veröffentlicht. Während der BFH in den beiden Urteilen vom 21.3.2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) als auch in dem Urteil vom 18.4.2013 (VI R 23/12) klargestellt hat, dass die 1 %-Regelung erst dann zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder zumindest in Form einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlässt, hält der BFH in dem Urteil VI R 31/10 eine tatsächliche nicht private Nutzung des PKW für unbedeutend.

Umfang der Privatnutzung ohne Bedeutung

In dem vierten Urteil VI R 31/10 (vom 21.3.2013) hat der Bundesfinanzhof die Anwendung der 1 %-Regelung zugelassen, auch wenn faktisch keine private Nutzung des Fahrzeuges erfolgt ist. Nach der BFH-Auffassung ist dem Arbeitnehmer der zu versteuernde „geldwerte Vorteil“ aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung mit der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs zugeflossen. Im Streitfall standen einem GmbH-Geschäftsführer zwei PKWs zur Verfügung, die er nach seinem Anstellungsvertrag auch für Privatfahrten nutzen durfte. Er nutzte diese beiden PKWs zu jeweils unterschiedlichen Zeiträumen.

Nutzungsüberlassungsvereinbarung tatsächlich erforderlich

Nicht die tatsächliche Nutzung, jedoch das Vorliegen einer (arbeitsvertraglichen) Nutzungsvereinbarung ist Voraussetzung für die Anwendung der 1 %-Methode. Den von der Finanzverwaltung immer wieder hervorgerufenen „Beweis des ersten Anscheins“, wonach nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei Überlassung eines PKWs stets eine Privatnutzung zu unterstellen ist und dass arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote in der Praxis nicht überwacht und beachtet werden, hat der Bundesfinanzhof allerdings gekippt. Die unbefugte private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs führt nicht zu einem Arbeitslohn. Liegt bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine unbefugte Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs vor, führt dies nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Stand: 12. August 2013

Bild: Lucian tiut - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.