Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Eckpunkte für ein neues Inflationsausgleichsgesetz

Steuergesetzgeber will 48 Millionen Steuerpflichtige steuerlich entlasten

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Kalte Progression

Der Steuergesetzgeber will 48 Millionen Steuerpflichtige, darunter Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Unternehmer usw. steuerlich entlasten. Dies soll durch einen Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“ erfolgen. Unter einer „kalten Progression“ versteht man die Steuermehrbelastung, verursacht durch eine Nichtanpassung oder einer zu geringen Anpassung des progressiven Steuertarifs an die aktuellen Inflationsraten. Inflationsbedingte Lohnerhöhungen werden so durch höhere Steuern im Regelfall aufgefressen. So wäre der reale Lohnzuwachs von 5 % bei einer Preissteigerungsrate von 5 % und einer progressionsbedingten Steuermehrbelastung von beispielsweise 2 % negativ.

Geplante Maßnahmen

Das Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums für ein Inflationsausgleichsgesetz sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag soll zum 1.1.2023 von gegenwärtig € 10.347,00 auf € 10.632,00 angehoben werden. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um € 300,00 auf € 10.932,00 geplant.

Tarifeckwerte: Die Tarifeckwerte sollen nach rechts verschoben werden. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von € 61.972,00 statt bisher bei € 58.597,00 greifen. In 2024 ist der Spitzensteuersatz nach dem Gesetzentwurf erst ab einem zu versteuernden Einkommen von € 63.515,00 zu zahlen. Ausgenommen von der Anpassung der Tarifeckwerte sind Einkommensbezieher ab € 277.836,00 (Reichensteuer).

Unterhaltshöchstbeträge: Analog zur Erhöhung der Grundfreibeträge ist eine Erhöhung der Unterhaltshöchstbeträge bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 vorgesehen, und zwar von € 9.984,00 auf € 10.347,00. Weitere Anhebungen sollen automatisiert erfolgen.

Kinderfreibetrag, Kindergeld

Der Kinderfreibetrag soll bis 2024 schrittweise für jeden Elternteil um insgesamt € 264,00 erhöht werden, bis er zum 1.1.2024 bei € 2.994,00 liegt. Auch das Kindergeld soll in 2023/2024 erhöht werden. Ab 2024 beträgt das Kindergeld voraussichtlich € 233,00 für das erste, zweite und dritte Kind sowie € 250,00 für das vierte und weitere Kind.

Stand: 27. September 2022

Bild: Birute - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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