Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Freibeträge im Lohnsteuerverfahren noch bis 30. November beantragen

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 39a EStG) kann jeder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Freibeträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren eintragen lassen.

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Lohnsteuer-Freibeträge

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 39a EStG) kann jeder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Freibeträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren eintragen lassen. Für das laufende Kalenderjahr 2020 können Anträge noch bis zum 30.11.2020 gestellt werden. Von dieser Möglichkeit sollte jeder Arbeitnehmer Gebrauch machen, denn die Berücksichtigung von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren führt bereits auf dem Gehaltszettel zu einer Steuerreduzierung. Unter anderem können Freibeträge beantragt werden für: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder für Verlustvorträge. Außerdem werden auf Antrag Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge berücksichtigt.

Kinderfreibeträge und Kinderbetreuung

Darüber hinaus werden Kinderfreibeträge auf Antrag eingetragen, allerdings nur für jene Kinder, für die kein Anspruch auf monatliches Kindergeld besteht. Eltern können sich aber zusätzlich für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr Aufwendungen für die Kinderbetreuung eintragen lassen. Diese können mit zwei Drittel der voraussichtlichen Aufwendungen, maximal bis zu € 4.000,00 Euro pro Kind, berücksichtigt werden (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iV.m § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Beantragt werden können auch Freibeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 % und bis zu € 3.000,00 für Dienste wie Garten- oder Hausarbeit sowie € 1.200,00 für Handwerkerleistungen. Berücksichtigt werden kann das Vierfache der Steuerermäßigung. Nachweise für die Eintragungen sind nicht erforderlich.

Gültigkeit, Frist

Die bis zum 30.11.2020 beantragten Freibeträge gelten für die Kalenderjahre 2020 und 2021 (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG)

Stand: 28. September 2020

Bild: lovelyday12 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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