Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Renovierungskosten und Arbeitszimmer

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung?

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Arbeitszimmeraufwendungen

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bis zu € 1.250,00 im Jahr sind absetzbar, wenn für die entsprechenden Tätigkeiten kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Umfang der Aufwendungen 

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, galt bisher der Grundsatz, dass alle Aufwendungen für das Gebäude/die Wohnung als auch für dazugehörige Außenanlagen flächenanteilig als Arbeitszimmeraufwendungen geltend gemacht werden können. Nun hat der Bundesfinanzhof/BFH in einem aktuellen Urteil (vom 14.5.2019, VIII R 16/15) entschieden, dass Renovierungs- und Umbaukosten nicht absetzbar sind, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Im Streitfall ging es um die Umbaukosten für das Badezimmer in einem Einfamilienhaus, in dem sich auch ein Arbeitszimmer befand. Das Finanzamt erkannte von den Umbaukosten nur die Aufwendungen für den Tausch der Arbeitszimmertüre an. Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Finanzverwaltung.

Fazit

Aufwendungen für andere vorwiegend privat genutzte Räume innerhalb der Privatwohnung, in der sich das Arbeitszimmer befindet, sind nicht absetzbar. Gleiches gilt nach Auffassung des BFH, wenn ein Steuerpflichtiger den Rollladen seines Wohnzimmerfensters reparieren lässt.

Stand: 26. September 2019

Bild: Gajus - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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