Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Grenzgänger und Wegzug

Besteuerung von Abfindungen

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Der Fall

Ein in Deutschland bislang ansässiger Steuerpflichtiger war nach Frankreich verzogen, arbeitete aber weiterhin für seinen inländischen Arbeitgeber. Der Arbeitslohn war in Frankreich steuerpflichtig. Nach einigen Jahren endete das Arbeitsverhältnis mit dem inländischen Arbeitgeber. Der Grenzgänger erhielt eine einmalige Abfindung. Das Finanzamt war der Auffassung, die Abfindung wäre zeitanteilig im Inland steuerpflichtig.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg schloss sich der Ansicht der Finanzverwaltung an. Die Abfindung würde zu den inländischen Einkünften zählen und wäre insoweit steuerpflichtig, als die ausgeübte Tätigkeit, für deren Auflösung die Abfindung gezahlt wurde, der inländischen Besteuerung unterlegen hat (Urteil vom 16.1.2018, 6 K 1405/15, rkr.). Da der Steuerpflichtige während der gesamten Dauer des betreffenden Beschäftigungsverhältnisses von 330 Monaten insgesamt 260 Monate seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, unterlag die Abfindung insoweit der inländischen Besteuerung. Lediglich der Anteil von 70/330 war in Deutschland nicht steuerpflichtig.

DBA Frankreich

Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung des FG aus dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Frankreich. Für Abfindungszahlungen gilt hier das Arbeitsortprinzip, wonach Abfindungen ausschließlich dem Ort der früheren Arbeitnehmertätigkeit zuzuordnen sind. Gegen dieses Urteil wurde zwar die Revision zugelassen, das Urteil ist aber zwischenzeitlich rechtskräftig.

Stand: 25. September 2018

Bild: olly - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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