Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Referentenentwurf veröffentlicht

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Bürokratieentlastung

Bereits 2015 hatte der Gesetzgeber ein „erstes“ Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz sah u. a. eine Änderung bei den Buchführungsgrenzen, dem Faktorverfahren und der Lohnsteuerpauschalierung vor. Jetzt bessert die Bundesregierung mit einem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) nach. Dieses soll vor allem sehr kleine Betriebe bis drei Mitarbeiter entlasten. Unter anderem sieht der Referentenentwurf folgende Maßnahmen vor:

Kleinbetragsrechnungen

Für Rechnungen über Kleinbeträge gelten reduzierte Formvorschriften. Unter anderem müssen der Name und die Anschrift des Rechnungsempfängers nicht enthalten sein (§ 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Als Kleinbetragsrechnungen gelten bisher solche mit einem Gesamtbetrag (inklusive der Umsatzsteuer) von nicht mehr als € 150,00. Diese Pauschalierungsgrenze soll auf € 200,00 angehoben werden.

Lohnsteueranmeldungen

Lohnsteuern müssen grundsätzlich monatlich angemeldet und abgeführt werden. Hat die Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr mehr als € 1.080,00, aber nicht mehr als € 4.000,00 betragen, ist die Lohnsteuer nur quartalsweise anzumelden. Die obere Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldungen soll auf € 5.000,00 angehoben werden (§ 41a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz-Entwurf).

Lieferscheine

Lieferscheine müssen bisher wie Handels- oder Geschäftsbriefe 6 Jahre aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist soll künftig entfallen bzw. jeweils mit Erhalt oder Versand der Rechnung enden. Dies soll allerdings nicht gelten, soweit Buchungsbelege betroffen sind (§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 Abgabenordnung-Entwurf).

Stand: 28. September 2016

Bild: goldbany - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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