Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Steuerfreie Gewinne mit Goldanlagen

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Goldanlagen

Es gibt verschiedene Formen einer Goldanlage, die auch steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Bei physischem Gold liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nur vor, wenn es sich bei der Veräußerung um ein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Jahresfrist handelt. Kontroverse Auffassung gab es bisher aber bei Wertpapieren, die einen Lieferanspruch auf Gold verbriefen. Ein solches Wertpapier stellt u. a. die Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung dar.

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung vertritt im BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 16.11.2010) in Rz. 57 die Auffassung, dass Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, der Abgeltungsteuer unterliegen. „Entsprechendes gilt bei verbrieften Ansprüchen, die börsenfähige Wertpapiere darstellen, auch wenn der Lieferanspruch in physischer Form gedeckt ist“, heißt es dort weiter.

BFH-Entscheidung

Die Auffassung der Finanzverwaltung widerspricht jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass Gewinne sowohl aus der Veräußerung als auch der Einlösung von Xetra-Gold-Anleihen nach Ablauf der Veräußerungsfrist nicht steuerbar sind. (Urteil vom 12.5.2015, VIII R 4/15, VIII R 35/14). Xetra-Gold-Anleger, denen in der Vergangenheit von der Depotbank Abgeltungsteuer auf steuerfreie Veräußerungsgewinne abgezogen worden ist, können sich im Einspruchverfahren auf diese Urteile berufen.

Stand: 28. September 2015

Bild: textune - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.