Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Zusätzliche Leistungen des GmbH-Geschäftsführers für die GmbH

Übt der GmbH-Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführertätigkeit Zusatzdienstleistungen für das Unternehmen gegen Extrahonorar aus, ...

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Zusatzdienstleistungen

Übt der GmbH-Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführertätigkeit Zusatzdienstleistungen für das Unternehmen gegen Extrahonorar aus, ist das eine Möglichkeit, mit zusätzlichen Aufwendungen den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH zu drücken. Damit das Finanzamt die Aufwendungen der GmbH auch anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Echte Zusatzleistungen

Bei den mit der GmbH vereinbarten Dienstleistungen darf es sich nicht um solche handeln, die üblicherweise durch die Aufgabenstellung als Geschäftsführer abgedeckt sind. Die Gegenleistungen müssen dem Vergütungsanspruch entsprechen. Andernfalls verletzt der Geschäftsführer die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und ist schadenersatzpflichtig (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz, vgl. auch Urteil Oberlandesgericht (OLG) Naumburg v. 23.01.2014, 2 U 57/13).

Gesellschafterbeschluss

Liegt keine Ein-Personen-GmbH vor, ist über die Ausführung der Zusatzdienstleistungen grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss herbeizuführen. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat im o.g. Urteil bestimmt, dass Verträge über Nebentätigkeiten des Geschäftsführers ebenso in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen wie der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst. Es genügt also danach nicht, dass der Geschäftsführer der GmbH mit sich selbst einen Vertrag über Zusatzdienstleistungen abschließt, wenn diese typischerweise in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden.

Stand: 26. September 2014

Bild: Minerva Studio - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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