Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Qualifizierung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes

Frage, ob GWG vorliegt, bestimmt sich nach der konkreten betrieblichen Zweckbestimmung in dem konkreten Betrieb

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Geringwertige Wirtschaftsgüter

Per Gesetzesdefinition gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 € netto betragen. Während die Anschaffungskostengrenze als auch die Beweglichkeit und Abnutzbarkeit im Regelfall eindeutig feststellbar sind, bildet die „selbstständige Nutzbarkeit“ sowie die „betriebliche Zweckbestimmung“ bei Betriebsprüfungen oftmals Diskussionsstoff.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss (v. 9.5.2012 - III B 198/11) entschieden, dass es für die Qualifizierung eines Wirtschaftsguts als geringwertig nicht auf eine generalisierende Betrachtung bestimmter Arten von Wirtschaftsgütern nach der Verkehrsauffassung ankommt, sondern auf die konkrete betriebliche Zweckbestimmung in dem betreffenden Betrieb. Mit anderen Worten: Ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut liegt nicht vor, wenn der Betrieb dieses zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzt und die in diesem Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

Der Fall

Im Streitfall ging es um Gitterboxpaletten und Sichtbehälter, die jeweils unter 410 € kosteten. Die Finanzverwaltung behandelte die Güter als geringwertige Wirtschaftsgüter und lehnte die Gewährung einer Investitionszulage ab. Der BFH sah für die Transportgüter nach der konkreten betrieblichen Zweckbestimmung eine selbstständige Nutzungsfähigkeit gegeben und bestätigte in letzter Instanz die Auffassung der Finanzverwaltung.

Stand: 12. September 2012

Bild: katrin_timoff - Fotolia.com

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