Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Buchungsbelege selbst erstellen

Grundsätzlich sind sämtliche Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen.

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Keine Betriebsausgabe ohne Beleg

Grundsätzlich sind sämtliche Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen. So steht es in der Abgabenordnung (§ 97 AO). Doch manchmal bekommt man einfach keinen Beleg oder diesen hat der Kassenautomat des Parkhauses verschluckt usw. Die Gründe hierfür sind sicherlich vielfältig. Doch nicht in allen Fällen ist damit der Betriebsausgabenabzug weg.

Eigenbeleg anfertigen

Die Finanzverwaltung erkennt – allerdings nur in Ausnahmefällen – auch Eigenbelege an. Vorausgesetzt es befinden sich mindestens Angaben darauf, wie der Zahlungsempfänger (möglichst mit vollständiger Anschrift), Art der Aufwendung („Parkgebühr“), Datum und Kosten (ggf. Einzelpreis aufführen). Auch sollte der Grund für die Ausstellung des Eigenbelegs vermerkt werden (z. B. Automat hat keinen Beleg erstellt). Schließlich sind das Datum und die Unterschrift zu vermerken.

Vorsteuerabzug auch ohne Bewirtungsbeleg

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorsteuerabzug ohne Beleg zugelassen. In dem Urteil v. 9.4.2019 (Az. 5 K 5119/18) entschied das Gericht, dass ein „Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z. B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs“ führt (vgl. Leitsatz der Entscheidung). Für das FG war entscheidend, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind. Das Gericht stützt sich in seiner Entscheidung auf § 15 Abs. 1a Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach ist ein Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen möglich, wenn es sich um „angemessene und nachgewiesene Aufwendungen“ handelt.

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: auremar - Fotolia.com

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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