Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Geschenk oder Aufmerksamkeit?

Wichtige Unterscheidung im Steuerrecht

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Sachzuwendung

Ein Unternehmer schenkt einem Kunden zur silbernen Hochzeit einen Korb mit Blumen und Pralinen im Wert von € 59,00 (brutto). Handelt es sich hier um ein Geschenk oder eine Aufmerksamkeit? Die Finanzverwaltung versteht unter Aufmerksamkeit solche Sachzuwendungen, die einem „Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden“ (vgl. R 19.6 Absatz 1 Lohnsteuer-Richtlinien sowie BMF-Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6, S 2297-b/14/10001). Weil der Geschenkkorb anlässlich der silbernen Hochzeit geschenkt worden ist, gilt er folglich als Aufmerksamkeit. Die steuerliche Konsequenz daraus ist, dass dieses Geschenk aus besonderem persönlichen Anlass nicht der Pauschalsteuer zu unterwerfen ist. Da die Aufmerksamkeit allerdings den Wert von € 35,00 netto übersteigt, ist ein Betriebsausgabenabzug beim Unternehmer nicht gestattet (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG).

Geschenke

Fehlt es an einem besonderen persönlichen Ereignis, stellt eine Sachzuwendung im Regelfall ein Geschenk dar. Übersteigt dieses den Wert von € 35,00 (netto), kann der Schenker keinen Betriebsausgabenabzug vornehmen (der Betrag gilt pro Person und Jahr). Ausnahme: Das Geschenk ist betrieblich veranlasst und der Empfänger muss die Zuwendung als notwendiges Betriebsvermögen behandeln (z. B. Gläser mit Brauereiaufdruck, die die Brauerei einem Gastwirt schenkt). Der Schenker kann einen Betriebs-ausgabenabzug vornehmen. Der Geschenkeempfänger muss jedes Geschenk grundsätzlich als Betriebseinnahme verbuchen. Eine Versteuerung als Betriebseinnahme entfällt nur dann, wenn der Schenker die Pauschalsteuer (Steuersatz 30 %, § 37b Einkommensteuergesetz) abführt.

Betriebliche Verwendung

Verwendet der Empfänger das Sachgeschenk für seinen Betrieb, kann er das erhaltene Wirtschaftsgut abschreiben. Handelt es sich bei dem Sachgeschenk um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (im Wert von nicht mehr als € 410,00) kann er dieses sofort abschreiben. Dadurch neutralisiert sich ein etwaiger Ansatz als Betriebseinnahme, falls der Schenker keine Pauschalsteuer zahlt.

Fazit

Aufmerksamkeiten bis zu € 60,00 können als Betriebsausgabe abgezogen werden und brauchen vom Beschenkten nicht versteuert werden. Geschenke können hingegen nur bis zu € 35,00 als Betriebsausgabe abgezogen werden und sind beim Beschenkten grundsätzlich Betriebseinnahmen. Geschenke sind für den Empfänger steuerfrei, wenn der Schenker die Zuwendung pauschal versteuert.

Stand: 28. November 2016

Bild: Fantasista - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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