Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Schneeräumkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen?

Zu Beginn der kalten Jahreszeit müssen sich Haus- und Grundbesitzer regelmäßig um die Erledigung der Räumpflichten auf ihrem Teil des öffentlichen Gehsteigs kümmern.

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Winterdienst

Zu Beginn der kalten Jahreszeit müssen sich Haus- und Grundbesitzer regelmäßig um die Erledigung der Räumpflichten auf ihrem Teil des öffentlichen Gehsteigs kümmern. Vielfach wird die Räumung der Gehsteige einem Hausmeister- oder Winterdienstunternehmen übertragen. Die Kosten hierfür können nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 23.08.2012, 13 K 13287/10) als haushaltsnahe Dienstleistungen in dem gesetzlichen Umfang steuermindernd geltend gemacht werden (siehe hierzu Tipp Seite 3).

Anhängiges BFH-Verfahren

Die Finanzverwaltung ist hier allerdings anderer Meinung und hat gegen das steuerzahlerfreundliche FG-Urteil die Revision eingelegt (Az. VI R 55/12). Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es in diesen Fällen an der nötigen Nähe zum Haushalt. Denn der Haushalt würde an der Grundstücksgrenze enden. Demgegenüber steht die Meinung, dass die Schneeräumpflicht der öffentlichen Straßen und Gehsteige in untrennbarem rechtlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zum Haushalt gehörendem Grundstück steht.

Fazit

Es empfiehlt sich in allen Fällen, die Steuerermäßigung für die Kosten des Winterdienstes zu beantragen und bei Ablehnung durch die Finanzverwaltung Einspruch einzulegen. Sollen die Winterdienstkosten ganz oder teilweise noch 2013 geltend gemacht werden, müssen diese bis 31.12. an den Dienstleister überwiesen werden.

Stand: 12. Oktober 2013

Bild: PhotographyByMK - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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