Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Umwidmung

Finanzgericht legt Abschreibungsregelung fest

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Inhalt

Umwidmung:

Im Steuerfachjargon ist von einer Umwidmung die Rede, wenn zunächst privat angeschaffte und zunächst auch privat genutzte Gegenstände vom Steuerpflichtigen für betriebliche bzw. berufliche Zwecke bzw. zur Erzielung einer Einkunftsart verwendet werden.

Im Urteilsfall machte ein Steuerpflichtiger private Möbelstücke (Sekretär und Drehstuhl) sowie ein geschenkt bekommenes Notebook als Arbeitsmittel geltend. Er setzte für diese Gegenstände, gestützt auf Händler- und Internetrecherche, bestimmte Gebrauchtmarktpreise fest und wollte daraus steuermindernde Abschreibungen vornehmen.

FG Urteil:

Das Finanzgericht München (Urteil v. 29.3.2011, 13 K 2013/09) hat hierzu entschieden, dass für umgewidmete Wirtschaftsgüter nach einer vorherigen privaten Nutzung zwar der Teil der Anschaffungskosten steuerlich als Abschreibung geltend gemacht werden kann, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.

Voraussetzung sei aber, dass die Nutzungsdauer der betreffenden Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Umwidmung noch nicht abgelaufen ist.

Nach den Regeln der objektiven Beweislast geht der Nachweis der nach der Umwidmung verbleibenden Rest-Nutzungsdauer zu Lasten der Steuerpflichtigen.

Fazit:

Die (nachträgliche) Abschreibung der auf die betriebliche/berufliche Nutzung entfallenden Teil-Anschaffungskosten eines privaten Wirtschaftsguts setzt im Regelfall die Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen voraus, aus denen sich der Anschaffungszeitpunkt für die Gegenstände zweifelsfrei ergibt.

Stand: 12. Oktober 2011

Bild: Rynio Productions - Fotolia

Erscheinungsdatum:

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