Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Aufteilung von ausländischem Arbeitslohn

Neues BMF-Schreiben

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Beschäftigung im In- und Ausland

Nicht selten üben Erwerbstätige ihre Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres zeitweise im Inland (Deutschland) und zeitweise im Ausland aus. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben (vom 14.3.2017, IV C 5 - S 2369/10/10002) zur steuerlichen Aufteilung des Arbeitslohns Stellung genommen.

Arbeitstage statt Kalendertage

Nach Auffassung des BMF hat der Arbeitgeber in Fällen, in denen er seinem Arbeitnehmer Arbeitslohn für teilweise im Inland und teilweise im Ausland ausgeübte Tätigkeiten zahlt, für den vorzunehmenden Lohnsteuerabzug zunächst den im Lohnzahlungszeitraum direkt zuordenbaren Arbeitslohn zu ermitteln und entsprechend als steuerfrei oder steuerpflichtig zu behandeln. Sodann hat der Arbeitgeber den verbleibenden und nicht direkt zuordenbaren Arbeitslohn in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres zu erfolgen. Nach dem bisherigen Auslandstätigkeitserlass vom 31.10.1983 hatte das BMF eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Kalendertage gefordert.

Anwendung

Die Grundsätze des Schreibens gelten spätestens für den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses vom 31.10.1983 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber bis 31.12.2018 die Aufteilung nach dem Verhältnis der Kalendertage vornimmt.

Stand: 27. April 2017

Bild: blende11.photo - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.