Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Arbeitszeitkonten als verdeckte Gewinnausschüttung

Guthabenkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer

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Guthabenkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer

Verdeckte Gewinnausschüttung

Als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gilt jede Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft auswirkt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zuwendung nicht auf einem entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (R 36 Abs. 1 Satz 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Einrichtung von Arbeitszeit- oder Zeitwertkonten für den Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen.

Abweichendes Aufgabenbild

Arbeitszeit bzw. Zeitwertkonten für einen Gesellschafter/Geschäftsführer sah der BFH als „nicht dem Aufgabenbild“ entsprechend an. Dies gilt unabhängig von der Art der Gutschrift. Im Streitfall war die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgt (Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15).

Minderung des Arbeitsentgelts

Bildet eine GmbH in gleich gelagerten Fällen Rückstellungen für Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto, führen diese bei der GmbH allerdings nur dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, „wenn zeitgleich die Auszahlung des laufenden Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers um diesen Betrag vermindert wird“, so der BFH. Der Senat hatte außerdem betont, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer vGA eine „geschäftsvorfallbezogene“ Betrachtungsweise heranzuziehen ist.

Stand: 28. April 2016

Bild: alphaspirit - Fotolia.com

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