Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind einkommensteuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

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Veräußerungsfristen

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind einkommensteuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Für sonstige bewegliche Gegenstände (u. a. auch für physisches Gold) gilt hingegen eine Veräußerungsfrist von einem Jahr.

Aufschiebend bedingter Verkauf

Im Streitfall erfolgte der Grundstücksverkauf (notarielle Beurkundung) zwar innerhalb der Veräußerungsfrist, nach etwa 9 Jahren. Der Vertrag wurde allerdings erst mit Erteilung einer bestimmten behördlichen Freistellungsbescheinigung wirksam. Die Erteilung der Bescheinigung erfolgte knapp ein Jahr nach der Beurkundung, lag damit also außerhalb der steuerlichen Veräußerungsfrist. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung zu versteuern war.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof bejahte dies. Der für die steuerliche Beurteilung maßgebliche Veräußerungszeitpunkt ist stets derjenige, zu dem die Vertragspartner die jeweiligen rechtsgeschäftlichen Erklärungen bindend abgeben. Und dies erfolgt stets im Zeitpunkt der notariellen Vertragsschließung (Beurkundung). Ein außerhalb der Veräußerungsfrist liegender Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung unerheblich (Urt. v. 10.02.2015, IX R 23/13). Damit ist hinsichtlich der Berechnung der steuerrelevanten Veräußerungsfristen stets das Datum des notariellen Vertrags entscheidend.

Stand: 28. April 2015

Bild: modul_a - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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