Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Pauschalsteuer auf Geschenke

Niedersächsisches Finanzgericht verneint Betriebsausgabenabzug

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Niedersächsisches Finanzgericht verneint Betriebsausgabenabzug

Geschenke im Einkommensteuerrecht

Nach dem Einkommensteuerrecht dürfen Aufwendungen für Geschenke an Nichtarbeitnehmer eines Steuerpflichtigen nicht den Betriebsausgaben hinzugerechnet werden. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Wert der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigt. Kleine Geschenke sind also steuerlich absetzbar.

Pauschalsteuer

Für Geschenke im Wert von über 35 € wird darüber hinaus beim Beschenkten Einkommensteuer fällig. Der Schenkende kann diese auf Sachzuwendungen entfallende Einkommensteuer in Form einer 30%igen Pauschalsteuer übernehmen (§ 37b des Einkommensteuergesetzes). Fraglich war, ob die auf die nicht abzugsfähigen Geschenke entfallende Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

FG-Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht verneinte dies in einem jüngst veröffentlichten Urteil (vom 16.01.2014, Az. 10 K 326/13). Die Pauschalsteuer ist Teil des Geschenks und kann somit nicht anders behandelt werden. Mit Übernahme der Steuer des Beschenkten wendet diesem der Schenker einen weiteren Vorteil zu. Somit ist die auf das Geschenk entfallende Steuer Teil dieses Geschenks. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH IV R 13/14).

Stand: 15. April 2014

Bild: W. Heiber Fotostudio - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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