Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Buß- und Verwarnungsgelder sind Lohn

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Jahrzehnte langen Rechtsprechung den Tatbestand des „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses“ geschaffen.

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Eigenbetriebliches Interesse

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Jahrzehnte langen Rechtsprechung den Tatbestand des „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses“ geschaffen. Dieser soll dazu dienen, Vergünstigungen und Vorteile, die Arbeitnehmern von ihren Arbeitgebern außerhalb des Arbeitslohnes zufließen, aus den steuerpflichtigen Lohneinkünften auszunehmen. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, ist eine Lohnzuwendung regelmäßig zu verneinen. Letzteres trifft regelmäßig für Betriebsveranstaltungen zu, sofern diese angemessen sind bzw. die 110-€-Grenze nicht überschritten wird.

Buß- und Verwarnungsgelder

Übernimmt ein Arbeitgeber die Bußgelder seiner Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber allerdings nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handeln. Denn die Funktion eines Betriebs kann nicht auf einem rechtswidrigen Tun gründen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil festgestellt (v. 14.11.2013, VI R 36/12). Im Streitfall hatte eine Spedition die gegen die Fahrer verhängten Bußgelder wegen Überschreitens von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten übernommen. Das Finanzamt forderte hierfür Lohnsteuer nach.

Fazit

Die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze zum „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“ bleiben von dem obigen Urteil grundsätzlich unberührt. Davon auszuklammern sind jedoch alle Leistungen des Arbeitgebers, die in Verbindung mit Zuwiderhandlungen des Arbeitnehmers stehen. Auch wenn diese Zuwiderhandlungen im Rahmen der betrieblichen Arbeitsleistung erfolgt sind.

Stand: 15. April 2014

Bild: Jürgen Fälchle - Fotolia.com

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