Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Garagenkosten

BFH billigt Werbungskostenabzug für PKW-Stellplatz.

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Doppelte Haushaltsführung

Ist ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes seines eigenen Hausstandes beschäftigt und unterhält er am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung, kann er die Miet- und Mietnebenkosten für die Wohnung als Werbungskosten geltend machen. Strittig war bisher, ob dies auch für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz gilt. Die Finanzverwaltung lehnte einen Werbungskostenabzug im Regelfall ab bzw. argumentierte, dass diese zu den Unterhaltskosten für den PKW gehören und mit der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten wären.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) rechnete hingegen die Stellplatzkosten zu den notwendigen Mehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Stellplatzkosten würden zwangsläufig entstehen, wenn der Stellplatz zum Schutz des Fahrzeugs oder wegen der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort angemietet wird.

Berufliche Veranlassung nicht relevant

Der BFH betonte, dass es für den Werbungskostenabzug unerheblich sei, ob der Steuerpflichtige seinen Privat-PKW für berufliche Zwecke nutzt oder nicht. Denn der Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung würde gerade auch solche Kosten erfassen, die - ohne den aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt – regelmäßig zu den Lebensführungskosten gehören (BFH Urt. v. 13.11.2012, VI R 50/11).

Stand: 12. April 2013

Bild: dreamer - Fotolia.com

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