Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Besteuerungsgrundsätze von Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Finanzverwaltung veröffentlicht neues BMF-Schreiben

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Doppelbesteuerungsabkommen

Übt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer eine nichtselbstständige Tätigkeit in einem anderen Staat als im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) aus, regeln Doppelbesteuerungsabkommen/DBA die jeweiligen Besteuerungsrechte für den Arbeitslohn zwischen dem Tätigkeitsstaat und dem Ansässigkeitsstaat.

Neues BMF-Schreiben

Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen in einem neuen Schreiben (vom 12.12.2023 V B 2 - S 1300/21/10024 :005) ausführlich Stellung genommen. Das Schreiben beinhaltet unter anderem Themen zur Ansässigkeitsbestimmung, zum Progressionsvorbehalt, zu den Nachweispflichten im Fall einer Steuerpflicht im Inland oder zur Entwicklungszusammenarbeit.

183-Tage-Frist

Ausführlich geht das BMF auf die Berechnung der 183-Tage-Frist ein (Rz. 101 ff.), nennt jene Tage, die als volle Tage mitgezählt werden müssen und unterscheidet – unabhängig vom jeweiligen DBA – zwischen den maßgeblichen Aufenthaltstagen und Ausübungstagen.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: 1st footage - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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