Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Privatnutzung eines ausländischen Betriebs-Kfz

Was tun, wenn es für das betreffende Fahrzeug keinen inländischen Listenpreis gibt?

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Private Kfz-Nutzung

Wird dem Arbeitnehmer ein Betriebs-Pkw zur privaten Nutzung überlassen oder nutzt der Unternehmer seinen Pkw geschäftlich und privat, ist die private Nutzung nach der sogenannten 1 %-Methode zu versteuern (etwas anderes gilt bei Führung eines Fahrtenbuches). Bei der 1 %- Pauschale wird als monatlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. als monatliche private Nutzungsentnahme 1 % des inländischen Listenpreises des Pkw der Besteuerung unterworfen. Beträgt der Listenpreis z. B. € 50.000,00, sind monatlich € 500,00 als steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. als Nutzungsentnahme anzusetzen.

Fehlender Listenpreis

Was tun, wenn es für das betreffende Fahrzeug keinen inländischen Listenpreis gibt? Diese Frage hatte jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen zu klären (vom 16.11.2016, 9 K 264/15). Der Steuerpflichtige hatte den amerikanischen Listenpreis in Euro umgerechnet und legte diesen als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung zugrunde. Das Finanzamt nahm hingegen den tatsächlich vom Steuerpflichtigen gezahlten Kaufpreis des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage. Der Kaufpreis war um rund € 25.000,00 höher als der umgerechnete amerikanische Listenpreis.

Deutscher Neuwagenmarkt

Das Finanzgericht folgte tendenziell dem Finanzamt, legte aber den etwas niedrigeren Einkaufspreis des Importeurs zugrunde. Ein zu schätzender Listenpreis hat sich am deutschen Neuwagenmarkt zu orientieren. Liegt kein inländischer Listenpreis vor, ist dieser zu schätzen. Dabei müssen auch Importabgaben, TÜV-Gebühren und Umrüstungskosten des Fahrzeugs eingerechnet werden, so das Finanzgericht. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 20/16).

Stand: 27. Februar 2017

Bild: spectrumblue - Fotolia.com

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