Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Jahresabschluss: Archivierungsrückstellung bilden

OFD Niedersachsen veröffentlicht Berechnungshilfe

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OFD Niedersachsen veröffentlicht Berechnungshilfe

Rückstellung

Für Bücher und Aufzeichnungen, Buchungsbelege, Inventare, Jahresabschlüsse oder Lageberichte, für Handels- und Geschäftsbriefe sowie für weitere steuerrelevante Unterlagen bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten. Für die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen hat der Steuerpflichtige eine sogenannte „Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten“ zu bilden. Dies gilt sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz.

Rückstellungsfähige Aufwendungen

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen vom 5.10.2015, S 2137-106-St 221/St 222) können u. a. folgende Kosten in die Berechnung der Archivierungsrückstellung einbezogen werden: Aufwendungen für das Einscannen oder die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen des abgelaufenen Wirtschaftsjahres. Außerdem die anfallenden Sach- und Personalkosten für das Brennen von DVD/CD und für die Datensicherung. Auch die Raumkosten und die Kosten für Einrichtungsgegenstände wie Regale und Schränke lässt die Finanzverwaltung zu. Nicht rückstellungsfähig sind die Kosten für die künftige Anschaffung von Regalen und Ordnern oder für die Entsorgung von Unterlagen. Darüber hinaus dürfen in die Rückstellung keine Kosten für die fortlaufende Archivierung einbezogen werden. Dasselbe gilt für Kosten, die für die Einlagerung künftig zu archivierender Unterlagen entstehen werden.

Berechnung der Rückstellung

Für die Berechnung der Rückstellung lässt die Finanzverwaltung zwei Methoden zu. Einmal können die jährlichen Kosten eines jeden aufzubewahrenden Jahres gesondert ermittelt und dann jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist – im Regelfall nach 6 bzw. 10 Jahren – multipliziert werden. Die einfachere Variante dürfte aber die zweite Möglichkeit sein: Danach können die jährlich anfallenden Kosten mit dem Faktor 5,5 multipliziert werden. Aufwendungen für das Einscannen, die Einlagerung und Datensicherung sind nur einmal anzusetzen.

Stand: 25. Februar 2016

Bild: Black Spring - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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