Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Fitnessstudio für Arbeitnehmer

Viele Arbeitgeber lassen ihren Arbeitnehmern bestimmte Leistungen oder Annehmlichkeiten unentgeltlich zukommen.

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Lohnnebenleistungen

Viele Arbeitgeber lassen ihren Arbeitnehmern bestimmte Leistungen oder Annehmlichkeiten unentgeltlich zukommen. Vielfach verkannt wird hierbei eine mögliche Umsatzsteuerpflicht. Eine solche besteht grundsätzlich für Leistungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern über das Unternehmen gewährt (§ 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz-UStG).

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Münster hat in dem Fall einer unentgeltlichen Nutzung von Einrichtungen einer Fitnessstudiobetreiberin Umsatzsteuerpflicht erkannt. Die Betreibergesellschaft hat ihren Mitarbeitern die unentgeltliche Nutzung der Einrichtungen außerhalb der Arbeitszeit erlaubt. Das Finanzgericht sah hierin eine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf, da der Arbeitgeber die Trainingseinrichtungen nicht überwiegend aus betrieblichem Eigeninteresse zur Verfügung gestellt hat. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist nicht der lohnsteuerliche Wert des Sachbezugs, sondern die dem Arbeitgeber entstandenen Ausgaben (FG Münster, Urteil vom 1.10.2015, 5 K 1994/13 U).

Aufmerksamkeiten

Das Finanzgericht betonte zugleich, dass es sich bei einer dauerhaften Überlassung der Sporteinrichtungen nicht um eine bloße Aufmerksamkeit handelt. Ebenso verneint wurde das Vorliegen gesundheitsfördernder Maßnahmen. Hierzu wäre Voraussetzung, dass einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorgebeugt oder entgegengewirkt wird. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Stand: 25. Februar 2016

Bild: Robert Kneschke - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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