Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Abgabefristen für die Steuererklärung 2013

BMF gibt Fristen für die Steuererklärung 2013 bekannt

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BMF gibt Fristen für die Steuererklärung 2013 bekannt

Allgemeine Erklärungsfrist

Das Bundesministerium der Finanzen hat in gleichlautenden Erlassen (vom 02.01.2014, S 0320 BStBl 2014 I, S. 64) die Steuererklärungsfristen für 2014 bekannt gegeben. Danach müssen Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bis zum 31.05.2014 bei den Finanzämtern abgegeben werden.

Fristverlängerungen

Für Steuererklärungen, die durch Steuerberater oder Steuerberatergesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften angefertigt werden, gilt eine verlängerte Abgabefrist bis zum 31.12.2014. Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Abgabefrist bis zum 28.02.2015 verlängert werden. Eine weitere Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht möglich.

Aufforderung vom Finanzamt

Ungeachtet der allgemeinen und verlängerten Abgabefrist können die Finanzbehörden Erklärungen „mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist“ anfordern. Mit entsprechenden Aufforderungen rechnen müssen insbesondere Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum verspätet oder nicht abgegeben haben, oder Steuerpflichtige, bei denen kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden.

Verspätungszuschlag

Im Allgemeinen empfiehlt es sich, die Fristen einzuhalten und nicht erst auf die Aufforderung der Finanzbehörden zu warten. Andernfalls droht ein Verspätungszuschlag. Ein solcher kann auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden (BFH v. 19.11.2013, XI B 50/13).

Stand: 12. Februar 2014

Bild: Stefan Körber - Fotolia.com

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