Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Doppelte Haushaltsführung

Finanzielle Beteiligung an Kosten des Haushalts und Meldung als Erstwohnsitz nicht zwingend erforderlich

zum Inhalt
Inhalt

Hausstand:

Zum Nachweis eines zur Geltendmachung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung notwendigen eigenen Hausstandes war nach Verwaltungsauffassung bislang u.a. der Nachweis zu führen, dass sich der Partner „finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann“ (R 9.11 der Lohnsteuerrichtlinien).

Aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung:

Das Finanzgericht Münster hat hierzu in einem aktuellen Urteil (vom 20.12.2011, 1 K 4150/08 E) entschieden, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts und außerdem eine Einwohner-Meldung als Erstwohnsitz nicht zwingend erforderlich sei. Der Fall betraf eine Berufspendlerin, der der Werbungskostenabzug für Aufwendungen für ihre Wohnung am Beschäftigungsort vor ihrer Eheschließung versagt wurde, weil sie sich nicht finanziell an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers beteiligt hat. Darauf komme es aber nicht an. Denn aus einem finanziellen Beitrag lässt sich nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Hausstandes schließen.

Revision zugelassen:

Ob die Finanzverwaltung allerdings nicht wieder die Oberhand gewinnt, bleibt abzuwarten. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Unabhängig von dieser Entscheidung dürfte sich der Bundesfinanzhof über die Frage der Kostenbeteiligung und Kostentragung im Rahmen des Nachweises eines eigenen Hausstandes in Kürze äußern. Jedenfalls ist seit dem 21.2.2011 ein diesbezügliches Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. VI R 87/10).

Stand: 12. Februar 2012

Bild: FotoLyriX - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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