Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Private Veräußerungsgeschäfte mit Currency Token

BFH bestätigt Steuerpflicht von Gewinnen aus Anschaffung und Veräußerung von Currency Token

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Krypto-Token

Kryptowerte bzw. Currency Token, unter ihnen der allbekannte Bitcoin, haben sich in letzter Zeit nicht nur als Zahlungsmittel etabliert (z. B. als gesetzliches Zahlungsmittel in El Salvador), sondern auch als beliebtes Spekulationsobjekt. Nachdem private Veräußerungsgeschäfte innerhalb bestimmter Spekulationsfristen grundsätzlich steuerpflichtig sind, hat sich auch der Bundesfinanzhof/BFH mit Kryptogeschäften eingehend befasst.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 14.2.2023 (Az. IX R 3/22) die Steuerbarkeit von Krypto-Transaktionen bestätigt. Virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token zählen als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes sind. Der Anschaffungsvorgang ist mit dem Erwerb gegen Tausch in Euro oder einer anderen (virtuellen) Währung erfüllt. Als veräußert gelten Currency Token dann, wenn sie in Euro oder in eine andere (virtuelle) Währung zurückgetauscht werden. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz/ EStG). Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger in den Jahren 2014 bis 2016 Bitcoin-Transaktionen durchgeführt. Mit dem Argument, Currency Token wären keine Wirtschaftsgüter, überzeugte der den BFH nicht.

Kein Vollzugsdefizit

Der BFH sieht auch kein Vollzugsdefizit hinsichtlich der Durchsetzung der Steuerpflicht. Schließlich bleibt es den Finanzbehörden vorbehalten, mittels Sammelauskunftsersuchen bei den Betreibern von Krypto-Börsen Informationen über die einzelnen Transaktionen diverser Steuerpflichtiger einzuholen. Die Einführung einer Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch der Krypto-Betreiber ist Gegenstand der EU-Amtshilfe-Richtlinie (DAC 8).

Stand: 29. Mai 2023

Bild: jd-photodesign - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.