Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Prozesskosten

Prozesskosten, die einem wegen eines auf Grund vorsätzlicher Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, können hingegen nicht steuerlich geltend gemacht werden.

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Zivilprozesskosten

Der Steuergesetzgeber lässt Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nur unter der Voraussetzung zu, dass diese einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstanden sind (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Zwangsläufigkeit wäre dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage zu verlieren droht. In solchen Fällen ist der Steuerpflichtige gezwungen, trotz unsicherer Erfolgsaussichten einen Prozess zu führen.

Schmerzensgeldansprüche

Für die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen sah der Bundesfinanzhof (BFH) eine solche Zwangsläufigkeit jedoch als nicht gegeben. Schmerzensgeldansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen nach Ansicht des BFH-Senats nicht den existenziellen Bereich eines Steuerpflichtigen (Urteil vom 17.12.2015, VI R 7/14).

Strafprozesskosten

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat bezüglich der Absetzbarkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben wie folgt differenziert: Begründet sich der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen, sind die Kosten absetzbar. Prozesskosten, die einem wegen eines auf Grund vorsätzlicher Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, können hingegen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung scheidet schon deshalb aus, weil die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden sind. Eine vorsätzliche Straftat ist nicht nur unausweichlich. Sie ist vielmehr verboten (Urteil vom 22.1.2016, 4 K 1572/14).

Stand: 30. Mai 2016

Bild: frogfisch - Fotolia.com

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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