Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

Hinweis auf weitere Vertragsunterlagen genügt für Vorsteuerabzug

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Hinweis auf weitere Vertragsunterlagen genügt für Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug

Der Unternehmer kann grundsätzlich die angefallene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist eine Rechnung, die alle hierzu erforderlichen Angaben enthält. Unter anderem muss die Rechnung „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“ enthalten (Leistungsbeschreibung, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG).

Der Fall

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall fehlte es an einer solchen Leistungsbeschreibung. Stattdessen verwiesen die Rechnungen zur Beschreibung der ausgeführten Dienstleistung auf bestimmte Vertragsunterlagen, welche den Rechnungen allerdings nicht beigefügt waren. Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte in dem Fall der Auffassung der Finanzverwaltung nicht und ließ den Vorsteuerabzug zu. Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung reicht es nach Ansicht des BFH aus, wenn auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird und diese in der Rechnung eindeutig bezeichnet sind. Dabei müssen die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen der Rechnung nicht beigefügt sein (Urteil v. 16.01.2014, V R 28/13; veröffentlicht am 09.04.2014).

Stand: 26. Mai 2014

Bild: Ivelin Radkov - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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