Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Keine Entlohnung für Schwarzarbeit

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei „als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt“

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei „als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt“ (§1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Im Streitfall klagte ein Elektriker auf Zahlung von zusätzlichen 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt wurde.

Das Urteil

Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hielt den gesamten Werkvertrag für nichtig, so dass der Elektriker keinen Anspruch auf Zahlung eines Werklohnes hatte – auch nicht in Höhe des schriftlich vereinbarten Teils. Denn der Elektriker hat mit den schwarz vereinbarten 5.000 € gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Kein Herausgabeanspruch

Damit steht dem Handwerker auch kein Anspruch auf Herausgabe seiner Leistungen gegenüber dem Kunden zu, ebenso kein Wertersatz. Denn entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht schon die Vereinbarung eines Schwarzlohns gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die für den Schwarzlohn vereinbarte Leistung, so der Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.04.2014, VII ZR 241/13). Steuerpflichtige, die sich auf einen Schwarzlohn einlassen, haben somit keinen Anspruch auf Zahlung ihrer (Schwarz-)Leistungen.

Stand: 26. Mai 2014

Bild: the rock - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.