Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Mahlzeitengestellung für Mitarbeiter

Verpflegungsleistungen: Bei zu hohem Abzug droht Umsatzsteuer.

zum Inhalt
Inhalt

Verpflegungsleistungen:

Bei Auswärtstätigkeiten wird Arbeitnehmern im Regelfall die Hotelübernachtung einschließlich Frühstück gestellt. Bucht und trägt der Arbeitgeber alle Kosten, liegt umsatzsteuerlich keine unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer vor. Der Arbeitgeber kann den Vorsteuerabzug aus der Hotelrechnung vollumfänglich geltend machen und die Spesen als Betriebsausgabe verbuchen.

Zuzahlung:

Nicht so großzügige Arbeitgeber verlangen von ihren Arbeitnehmern zu den Frühstückskosten häufig eine Zuzahlung, im Regelfall in Höhe von bis zu 20 % der steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen für 24 Stunden = 4,80 €. Damit treten Arbeitgeber stets in die Umsatzsteuerfalle. Denn die Frühstücksgestellung erfolgt in diesem Fall als entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (BMF-Schreiben vom 5.3.2010, BStBl 2010 I S. 259 sowie Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 17.2.2011).

Vermeidung der Umsatzsteuerfalle:

Soll eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung vermieden werden, darf der Arbeitgeber nur den nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung geltenden Wert für ein Frühstück von 1,57 € einbehalten. Für die Frühstücksgestellung erfolgt in diesem Fall keine Umsatzbesteuerung (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 13 des Umsatzsteueranwendungserlasses). Eine Zurechnung der Frühstücksgestellung als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn entfällt ebenfalls.

Stand: 12. Mai 2011

Bild: Izaokas Sapiro - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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