Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften verfassungsgemäß

BFH-Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots bei Kapitaleinkünften

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Sparschwein
© Samon - stock.adobe.com

Werbungskosten

Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 wurde der Werbungskostenabzug für Kapitaleinkünfte auf den Sparer-Pauschbetrag von aktuell € 1.000,00 bzw. € 2.000,00 bei Zusammenveranlagung beschränkt (§ 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG). Zu diesem generellen Werbungskostenabzugsverbot bestanden verfassungsrechtliche Bedenken. Diese hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt mit Beschluss vom 8.4.2025 VIII B 79/24 beseitigt.

Werbungskostenabzugsverbot verfassungsgemäß

Der BFH hält die Abzugsbeschränkung der Aufwendungen auf den Sparer-Pauschbetrag für verfassungsgemäß. Das Gericht sieht die pauschale Abzugsbeschränkung auch dann als „grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige typisierende Regelung“, wenn die tatsächlichen Werbungskosten (im Streitfall Vermögensverwaltergebühren) deutlich über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.

Vermögensverwaltergebühren versus All-In-Fee

Unberührt von dem Beschluss bleibt die Möglichkeit der Minderung der steuerpflichtigen Kapitalerträge um Transaktionskostenanteile bei sogenannten All-In-Fees. Die Finanzverwaltung lässt hier pauschal einen Kostenanteil von 50 % zu (BMF-Schreiben vom 19.5.2022 - IV C 1 - S 2252/19/10003 :009). Im Unterschied zu den klagegegenständlichen Vermögensverwaltergebühren, enthalten All-In-Fees auch sämtliche Ankaufs- und Verkaufspesen für die im Rahmen der Vermögensverwaltung ge- und verkauften Wertpapiere. Ankaufs- und Verkaufspesen sind keine Werbungskosten, sondern den Gewinn mindernde Anschaffungsnebenkosten bzw. Veräußerungskosten.

Stand: 24. Juni 2025

Bild: Samon - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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