Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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FG-Urteil zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a für Schweiz-Immobilien

Finanzgericht Köln bejaht Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen in einem Haushalt in der Schweiz

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Handwerker vor Werkbank
© WITTAYA ANGMUJCHA - stock.adobe.com

Steuerermäßigung

Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Jahr, bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die abzugsfähigen Aufwendungen führen zu einer Einkommensteuerermäßigung. Neben inländischen Handwerkerleistungen können auch solche steuerlich berücksichtigt werden, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt der bzw. des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Davon ausgenommen sind Handwerkerleistungen an Immobilien in der Schweiz.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Köln hat jetzt in einem aktuellen Beschluss (vom 20.2.2025 - 7 K 1204/22) Zweifel an der gegenwärtigen Regelung erhoben. Der Senat hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen in der Frage, ob die Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt. Denn dieses Freizügigkeitsabkommen enthält ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA). 

Anhängiges EuGH-Verfahren

Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen C-223/25 anhängig.

Stand: 24. Juni 2025

Bild: WITTAYA ANGMUJCHA - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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