Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Strafbefreiende Selbstanzeige soll verschärft werden

Länder wollen 10-jährige Verjährungsfrist für Steuerstraftaten

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Selbstanzeige

Unter einer strafbefreienden Selbstanzeige wird die Nacherklärung bislang nicht versteuerter Einkünfte bzw. die Berichtigung bislang unvollständiger Steuererklärungen verstanden. Berichtigt bzw. ergänzt ein Steuerpflichtiger seine Angaben, noch bevor einer der im Gesetz genannten Ausschlusstatbestände eingetreten ist, geht er straffrei aus. Er zahlt lediglich die hinterzogenen Steuern mit Hinterziehungszinsen nach. Bei höheren Beträgen kommt noch ein Strafzuschlag dazu.

Verjährungsfristen

Bislang galten für die Strafverfolgung und die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unterschiedliche Fristen. Während die Steuern nachträglich mindestens bis zu 10 Jahre nachveranlagt werden können, endet nach derzeit geltendem Recht der strafrechtlich relevante Zeitraum bereits nach 5 Jahren. Dies wollen die Länder Baden-Württemberg und Hamburg jetzt ändern. In einem Gesetzesantrag (vom 25.4.2013, BT Drucks. 339/13) fordern sie eine Angleichung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehung an die im Besteuerungsverfahren geltende Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern von 10 Jahren.

Fazit

Die beiden Länder erhoffen sich „Steuermehreinnahmen in nicht bezifferbarer Höhe“. Die Rechnung könnte aufgehen. Denn eine Parallelität zwischen Steuerfestsetzungsverjährung und steuerstrafrechtlicher Verfolgungsverjährung wirkt sich erhöhend auf das zu erwartende Strafmaß im Fall einer Aufdeckung der Straftat aus. Das dürfte künftig zu mehr Selbstanzeigen animieren.

Stand: 12. Juni 2013

Bild: zitze - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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