Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Arbeitszimmer: Private Mitbenutzung ist steuerschädlich

Arbeitszimmer: Private Mitbenutzung muss unter 10 % liegen!

zum Inhalt
Inhalt

Werbungskostenabzug:

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können unter den Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, dass die private Mitbenutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Als Maßstab für die „untergeordnete Bedeutung“ gilt ein Anteil von weniger als 10 %. Bei der Frage, ob der 10 %-Anteil erreicht sein kann oder nicht, kommt es auf bestimmte Beweisanzeichen an, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, jüngst entschieden hat (Urteil v. 2.2.2011, 7 K 2005/08).

Urteil:

Das Gericht führte hierzu auf, dass, wenn eine Trennung des Arbeitszimmers von den Privaträumen nicht gegeben sei, nicht davon gesprochen werden kann, dass eine private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung vorliegt. Im Streitfall bildete das Arbeitszimmer den alleinigen Zugang zu Garten und Terrasse (z.B. Durchgangszimmer). Die Richter ließen die Schutzbehauptung des Klägers, er würde den Garten über die Haustüre erreichen, ebenso wenig gelten als seine Berufung auf die neueste Bundesfinanzhof-Rechtsprechung zu den Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen.

Arbeitszimmerkosten nicht aufteilbar:

Das FG begründete die Nichtaufteilbarkeit der Arbeitszimmerkosten damit, dass diese Kosten im Gegensatz zu den Reisekosten zu den nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung gehörten. Derartige Aufwendungen seien nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten.

Stand: 12. Juni 2011

Bild: Andrey Kiselev - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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