Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Berufsbekleidung

Revisionsverfahren vor dem BFH

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Berufsbekleidung

Die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für beruflich veranlasste Kleidung beschäftigt seit Jahren die Gerichte. Die Finanzverwaltung lässt Aufwendungen für typische Berufsbekleidung zum Werbungskostenabzug zu (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Zur typischen Berufsbekleidung zählt die Finanzverwaltung allerdings nur Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer zum Beispiel uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien).

Bisherige Rechtsprechung

Die bisher von den Gerichten entschiedenen Fälle waren unterschiedlich. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 6.12.1990 (IV 65/90) Arztkittel und Arztjacke zum Steuerabzug zugelassen, nicht aber weiße Hosen oder Schuhe.

Anhängiges Verfahren

Das Thema Berufsbekleidung beschäftigt derzeit erneut den BFH. Dieser wird in dem anhängigen Verfahren (VIII R 33/18) zu entscheiden haben, ob es sich bei einem schwarzen Anzug, einer schwarzen Damenbluse und einem schwarzen Damenpullover sowie den schwarzen Schuhen einer hauptberuflich tätigen Trauerrednerin und Trauerbegleiterin um typische Berufsbekleidung handelt. Die Vorinstanz, das FG Berlin-Brandenburg, hat dies verneint (Urteil vom 29.8.2018, 3 K 3278/15).

Stand: 27. Dezember 2018

Bild: Robert Kneschke - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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