Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten erhoben.

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Vereinbarte Entgelte

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten erhoben. Das heißt, der Unternehmer muss die Umsatzsteuer unabhängig davon berechnen und an das Finanzamt abführen, ob er diese von einem Geschäftspartner schon vereinnahmt hat. Zahlt dieser letztendlich nicht, kann die Umsatzsteuer zwar berichtigt werden, diese muss jedoch zunächst vom Unternehmer vorausbezahlt werden.

Vereinnahmte Entgelte

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestatten. In diesen Fällen führt der Unternehmer die Umsatzsteuer erst an das Finanzamt ab, wenn er sie von seinem Geschäftspartner vereinnahmt hat. Er muss somit die Umsatzsteuer nicht im Voraus entrichten.

Voraussetzungen

Eine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ist dann zulässig, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als € 500.000,00 betragen hat oder eine Buchführungspflicht nicht besteht oder der Unternehmer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezieht.

Antrag zur Ist-Besteuerung

Eines ausdrücklichen Antrags bedarf es nach neuerem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht (Urteil vom 18.8.2015, V R 47/14). Ein solcher Antrag kann auch konkludent gestellt werden. Geht aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Einnahmen-Überschussermittlung ausdrücklich hervor, dass in der Umsatzsteuerjahreserklärung nur die Ist-Umsätze deklariert worden sind, gilt ein solcher Antrag als gestellt. Setzt das Finanzamt sodann die Umsatzsteuer antragsgemäß fest, gilt der Antrag als genehmigt.

Stand: 21. Dezember 2015

Bild: Sabine Naumann - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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