Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Besteuerung von Streubesitzdividenden

Gesetzlich normierter Erstattungsanspruch für ausländische Anteilseigner

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EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte entschieden, dass die Erhebung von Abgeltungsteuer auf Dividendenzahlungen an ausländische Unternehmen gegen EU-Recht verstoße, soweit die Beteiligung unter 10 % liegt und damit die „Mutter-Tochter-Richtlinie“ keine Anwendung findet (Urteil v. 20.10.2011, Rs. C-284/09). Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Höhe von unter 10 Prozent werden allgemein als „Streubesitz“ bezeichnet. Der EuGH wandte sich mit dem Urteil gegen die Ungleichbehandlung ausländischer und inländischer Unternehmer. Während bei ausländischen Anteilseignern Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten wurde (bzw. im DBA-Fall nur15 %), konnten inländische Unternehmen die Steuer mit der Körperschaftsteuer verrechnen.

Gesetzesvorlage

Der Gesetzgeber war nun gefordert, entsprechende EU-konforme Regelungen zu fassen. Letzteres wurde mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 (17/11314)“ bereits in die Wege geleitet. Der Gesetzesentwurf sieht eine Ergänzung des § 32 Körperschaftsteuergesetz (KStG) um einen neuen Absatz 5 vor. Dieser sieht eine Erstattung gezahlter Kapitalertragsteuer für Unternehmer mit Sitz oder Geschäftsleitung im übrigen EU-Land unter bestimmten Voraussetzungen vor (u. a. unter der Voraussetzung, dass die betreffenden EU-Unternehmen nach anderen Vorschriften keine Erstattungsmöglichkeiten haben).

Stand: 12. Dezember 2012

Bild: schnubi - Fotolia.com

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