Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Vorsteuerabzug: Eingangsrechnungen genau prüfen

Kein Vorsteuerabzug ohne Steuer- oder USt-ID-Nummer!

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Inhalt

Vollständige/richtige Rechnungen:

Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und diesen nicht gefährden wollen, müssen ihre Eingangsrechnungen genau prüfen. Dies gilt besonders im Hinblick auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). Der BFH hat mit Urteil vom 2.9.2010 (Az. V R 55/09) entschieden, dass Rechnungen ohne Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Damit kommt jenen Rechnungsmerkmalen, die der Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 bzw. § 14a UStG festgelegt hat, erhöhte Bedeutung zu. Andere Bezeichnungen, die auf eine Steuer- oder USt-ID-Nummer schließen lassen, genügen nicht.

Aktenzeichen genügt nicht:

Im Streitfall war auf der Rechnung nur das Aktenzeichen angegeben, das das Finanzamt dem Rechnungsaussteller im Schriftverkehr über die Erteilung der Steuernummer mitgeteilt hatte. Dieses genügte nicht. Allein die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf einer Rechnung entscheidet über das Ja oder Nein des Vorsteuerabzugs. Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung müssen angegebene Nummern auf Eingangsrechnungen stets auf Plausibilität prüfen.

Eindeutig keine USt-ID-Nummer:

In dem Fall hielt es der BFH für offensichtlich, dass das Aktenzeichen keine USt-ID-Nummer oder Steuernummer sein konnte. Neben der Steuer- oder USt-ID-Nummer müssen selbstverständlich alle übrigen im Gesetz genannten Kriterien erfüllt sein.

Stand: 15. Dezember 2010

Bild: Tomasz Trojanowski - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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