Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Mini- und Midijobs: Neuerungen zum 01.01.2015

Konsequenzen der zum 01.01.2015 endenden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Minijobreform 2013

Mit der Minijobreform 2013 wurden u.a. die Verdienstgrenzen für Minijobs von 400 € auf 450 € und die Gleitzonengrenzen von 800 € auf 850 € angehoben. Gleichzeitig brachte die jüngste Reform eine Vielzahl von Übergangsregelungen mit sich, die zum Jahreswechsel ausgelaufen sind. Für Betroffene besteht daher – sofern nicht bereits geschehen – Handlungsbedarf. In der Lohnbuchhaltung müssen zahlreiche Neuerungen umgesetzt werden.

Wesentliche Änderungen zum 01.01.2015

Beträgt das Entgelt eines Arbeitnehmers über den 01.01.2015 hinaus zwischen 400,01 € und 450 €, liegt seit dem Jahreswechsel ein Minijob vor. Bisher bestand in der alten Gleitzone (zwischen 400 € und 800 €) Sozialversicherungspflicht. Dieser Bestandsschutz endete zum 01.01.2015, sodass der Mitarbeiter bei der Krankenkasse abzumelden und ein Minijob bei der Minijobzentrale anzumelden ist. Für den Mitarbeiter besteht in dieser Gehaltskonstellation kein eigener Sozialversicherungsschutz mehr. Soll weiterhin wie bisher Sozialversicherungspflicht bestehen, wäre das Entgelt auf über 450 € anzuheben. Beträgt das Entgelt des Arbeitnehmers über den 01.01.2015 hinaus zwischen 450,01 € und 800 €, besteht weiter Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer ist als Midijobber mit Pflichtbeiträgen in der neuen Gleitzone abzurechnen. Übersteigt das Arbeitsentgelt regelmäßig 850 €, scheidet er aus der Gleitzone aus und es sind die üblichen Pflichtbeiträge abzurechnen.

Mehrere Beschäftigungen

Neuerungen sind auch zu beachten bei mehreren Beschäftigungen. Bezieht ein Arbeitnehmer über den 01.01.2015 hinaus bei einem Arbeitgeber ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von mehr als 400 € (z.B. 410 €) und in einem zweiten Nebenjob bei einem anderen Arbeitgeber ein Entgelt von 40 €, hat der Beschäftigte seit dem 01.01.2015 keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob mehr. Letzteres war bisher mit dem ersten Job mit einem Arbeitsentgelt von 410 € der Fall. Die Lohnbüros beider Arbeitgeber müssen je einen Minijob anmelden. Es besteht grundsätzliche Rentenversicherungspflicht.

Stand: 29. Januar 2015

Bild: ©gg24.de - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.