Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Jahressteuergesetz 2015 nachgebessert

Bundesrat folgt Änderungsvorschlägen des Finanzausschusses

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Bundesrat folgt Änderungsvorschlägen des Finanzausschusses

Kurz vor Jahresende wurde der „Gesetzentwurf zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz: ZollkodexAnpG - auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) um diverse Empfehlungen des Finanzausschusses geändert.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Freibetrag für Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen: Ursprünglich sollte die Freigrenze von 110 € auf 150 € angehoben werden. Die Betragserhöhung wurde jedoch fallen gelassen und die bisherige 110-€-Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Das heißt: Übersteigen die Zuwendungen des Arbeitgebers 110 €, ist nicht die gesamte Zuwendung, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil lohnsteuerpflichtig.
  • Basisversorgung: Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basis-Altersvorsorge sollte ursprünglich von 20.000 € auf 24.000 € angehoben werden. Der Finanzausschuss kippte diese Steuervergünstigung. Stattdessen wurde die Förderhöchstgrenze an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung angekoppelt. Dieser beträgt aktuell für 2015 22.172 €. Der Betrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400 € und einem Beitragssatz von 24,8 %.
  • Berufsausbildung: Die Mindestdauer für eine steuerlich anzuerkennende Berufs-Erstausbildung wurde von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Damit sollen auch kürzere Ausbildungen wie bei Helferinnen und Helfern im Gesundheits- und Sozialwesen anerkannt werden.
  • Erleichterungen bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen: Unter anderem wurde durch das Jahressteuergesetz eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 € pro wirtschaftlichem Vorgang eingeführt. Wird diese nicht überschritten, kommt es nicht zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Stand: 29. Januar 2015

Bild: Frank Wagner - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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