Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Hinzurechnungsbesteuerung

Die „Controlled Foreign Company Rule“ im deutschen Außensteuerrecht

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Die „Controlled Foreign Company Rule“ im deutschen Außensteuerrecht

Hinzurechnungsbesteuerung

Bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften haben deutsche Steuerpflichtige stets die so genannte Hinzurechnungsbesteuerung in die steuerliche Gesamtrechnung einzubeziehen. Die im deutschen Außensteuergesetz enthaltenen Regelungen sollen verhindern, dass ein inländischer Steuerpflichtiger seiner Steuerpflicht dadurch entgeht, dass er Einkünfte in einer ausländischen Kapitalgesellschaft bündelt, die in einem Niedrigsteuerland ansässig ist und an der er zu 100 % oder überwiegend, also zu mehr als 50 %, beteiligt ist (§ 7 Abs. 1 AStG). Die Hinzurechnungsbesteuerung verhindert Einkünfteverlagerungen in Niedrigsteuerländer.

Beispiel

Eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person hält Lizenzrechte. Aus der Vermarktung dieser Lizenz fließen Einkünfte. Der Steuerpflichtige gründet in einem Null- oder Niedrigsteuerland eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nicht aktiv tätig ist und nur der Verwaltung der eingebrachten Lizenz dient (so genannte Zwischengesellschaft).

Direkte Zurechnung

Die Lizenzeinnahmen würden ohne Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung in diesem Beispiel einer wesentlich niedrigeren oder gar keiner Besteuerung unterliegen. Um diesem Gestaltungsmodell den Anreiz zu nehmen, bestimmt das In-strument der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 bis § 14 AStG), dass die im Ausland erzielten Gewinne den inländischen Gesellschaftern der ausländischen Gesellschaft so zugerechnet werden, als ob sie von diesen direkt vereinnahmt worden wären. Der Vorteil des Steueraufschubs geht damit verloren.

Stand: 12. Januar 2014

Bild: sakkmesterke - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.