Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Die Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, werden die Einkünfte der einzelnen Ehegatten getrennt ermittelt.

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Kapitaleinkünfte

Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, werden die Einkünfte der einzelnen Ehegatten zuerst getrennt ermittelt und anschließend zusammengerechnet. So wird auch mit den abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünften verfahren. Für jeden Ehegatten werden sowohl die Gewinne als auch die Verluste aus Aktienanlagen und sonstigen Wertpapieren einzeln ermittelt. Können Verluste aus Aktien- oder sonstigen Wertpapieranlagen nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden, trägt diese die Bank auf dem Konto jedes Ehegatten vor. Hat ein Ehegatte Gewinne, der andere Verluste, findet standardmäßig keine Gewinn-Verlustverrechnung statt.

Gemeinsamer Freistellungsauftrag

Nicht so, wenn Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gewählt haben, der Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Denn in diesem Fall nehmen die Kreditinstitute im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens eine übergreifende Verlustverrechnung über alle dort geführten Konten und Depots der Ehegatten vor (Rechtsgrundlage: § 43a Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.12.2009, Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/08/10004).

Voraussetzungen

Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung setzt das Vorliegen eines gemeinsamen Freistellungsauftrags voraus. Außerdem müssen die Ehegatten ihre Depots bei derselben Bank unterhalten. Werden außerdem Depots bei anderen Banken unterhalten und wurden dort bereits Freistellungsaufträge in Höhe des gesamten Ehegatten-Sparerpauschbetrags erteilt, können Ehegatten dennoch zur Verlustverrechnung einen gemeinsamen Freistellungsauftrag mit einem Sparerpauschbetrag von Null € erteilen und sich so die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung sichern.

Stand: 12. Januar 2014

Bild: Thomas Francois - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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