Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Job-Tickets

Bei Ausgabe von Jahreskarten als Job-Ticket droht Lohnsteuer

zum Inhalt
Inhalt

Sachbezüge:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge von bis zu 44 € monatlich lohnsteuerfrei erhalten. Unter Sachbezüge fallen auch Fahrkarten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in den Betrieb ausgibt (so genannte Job-Tickets).

Die Zuwendung des Arbeitgebers darf dabei 44 € im Kalendermonat nicht überschreiten (Freigrenze). Dabei ist zu beachten, dass dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil mit Ausgabe des Tickets zufließt.

Vorsicht Steuerfalle:

Wird das Job-Ticket in Form eines Jahrestickets ausgegeben, wird die 44 € Freigrenze im Regelfall überschritten. Dann droht die gesamte Zuwendung lohnsteuerpflichtig zu werden.

Der Fall:

Ein Arbeitgeber hat mit einer Verkehrsgesellschaft einen Vertrag über die Ausgabe von Job-Tickets geschlossen. Bei den Tickets handelte es sich um Jahreskarten. Der Ausgabepreis betrug in Abhängigkeit bestimmter Tarifgebiete zwischen 30 und 35 € pro Monat. Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass durch die Ausgabe des Jobtickets als Jahresticket die Freigrenze für Sachbezüge im Zeitpunkt der Ausgabe überschritten sei. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung (Urt. v. 30.8.2011, 3 K 2579/09). Unerheblich sind dabei die Zahlungsmodalitäten, die der Arbeitgeber mit den Verkehrsbetrieben vereinbart hat (hier monatliche Zahlungsweise). Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (BFH VI R 56/11). Bis zur endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ist daher von der Ausgabe von Jahresfahrkarten an die Mitarbeiter abzuraten.

Stand: 12. Januar 2012

Bild: Thomas Linß - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.