Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Verhinderung weißer Einkünfte im internationalen Steuerrecht

Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung bei grenzübergreifenden Sachverhalten

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Weiße Einkünfte

Als sogenannte „weisse“ Einkünfte werden Einkünfte bezeichnet, die zwar dem Grunde nach der Einkommensteuerpflicht unterliegen, aber aufgrund einer Doppelfreistellung nicht besteuert werden. Zu solchen Doppelfreistellungen kommt es dann, wenn Qualifikationskonflikte zwischen dem Quellenstaat und dem Wohnsitzstaat auftreten. Solche Konflikte treten auf, wenn der Staat, der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA das Besteuerungsrecht für die grenzüberschreitenden Einkünfte hat, die Einkünfte als steuerfrei ansieht und der andere Staat nach der Freistellungsmethode kein Besteuerungsrecht hat.

Subject-to-tax-Klauseln

Zur Vermeidung einer solchen zweifachen Doppelfreistellung werden in Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig sogenannte „Subject-to-tax-Klauseln“ integriert. Diese geben dem Ansässigkeitsstaat die Möglichkeit, Einkünfte zu besteuern, obwohl ihm grundsätzlich kein Besteuerungsrecht zusteht. Voraussetzung ist, dass der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht und tatsächlich nicht besteuert.

Beispiele

Das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/OECD enthält in Art. 23A Abs. 4 eine solche Klausel. Danach gilt die Befreiungsmethode nicht, „wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen so anwendet, dass er diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt“. Analoge Beispiele in deutschen DBAs finden sich u. a. in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz.

Stand: 26. November 2024

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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